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   OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08 (https://dejure.org/2010,12511)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.09.2010 - 15 A 1635/08 (https://dejure.org/2010,12511)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. September 2010 - 15 A 1635/08 (https://dejure.org/2010,12511)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von einer Gemeinde auf einen Bürger; Ausnahme von dem Erfordernis einer Freistellung nach § 53 Abs. 1c Landeswassergesetz (LWG) bei Bestandsschutz; Ermessen einer Gemeinde bei der Bestimmung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Übergang der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht von einer Gemeinde auf einen Bürger; Ausnahme von dem Erfordernis einer Freistellung nach § 53 Abs. 1c Landeswassergesetz ( LWG ) bei Bestandsschutz; Ermessen einer Gemeinde bei der Bestimmung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2008 - 15 A 488/05

    Behördeneigenschaft der Betriebsleitung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08
    Im Ergebnis werde dies durch das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 2008 (15 A 488/05) bestätigt.

    Auch der Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 - führe nicht weiter, weil er sich mit der hier zu entscheidenden Frage überhaupt nicht befasst habe.

    Schließlich führt der seitens der Kläger zur Begründung des von ihnen angenommenen Bestandsschutzes hinsichtlich der ihnen ehedem obliegenden Niederschlagswasserbeseitigungspflicht angeführte Verweis auf die Entscheidung des Senats vom 22. Januar 2008 - 15 A 488/05 - zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96

    Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.01.2010 - 15 B 1766/09

    Überprüfung einer im Zusammenhang mit einem Streit über die Befreiung von einem

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08
    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22/96 -, NJW 1998, 2233 f.; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2010 - 15 B 1766/09 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2009 - 15 A 1187/09

    Abwasserbeseitigungspflicht

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 15 A 2244/09

    Formelle Baurechtswidrigkeit einer Entwässerungssituation mangels

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2010 - 15 A 1635/08
    OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09 -, und vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09 -.
  • VG Düsseldorf, 25.03.2014 - 17 K 5503/13

    Ortsnahe Regenwasserbeseitigung

    Dafür konnte sie sich auch entscheiden, da der Kommune grundsätzlich die Präferenz für eine der Varianten innerhalb der in der Vorschrift aufgezählten Möglichkeiten obliegt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris, Rn. 23; VG Düsseldorf , Urteil vom 25. Februar 2011 - 5 K 630/10, juris.

    Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 91, m.zahlr.w.N.

    Wird die Kommune -etwa unter Aufnahme eines Vorbehaltes der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die Untere Wasserbehörde als Nebenbestimmungeine Freistellungsentscheidung indes aussprechen, wird sich die Frage eines Verstoßes gegen die zuvor zitierten Vorschriften regelmäßig im Hinblick auf die Freistellung nicht mehr stellen, sondern nur noch sonstige, der Erlaubnisfähigkeit einer Gewässerbenutzung nach wasserrechtlichen, nicht mehr einrichtungsrechtlichen, Kriterien entgegenstehende Bestimmungen für eine Versagung leitend sein können, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 15 A 2244/09, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2009 - 15 A 1187/09, juris; mit Blick auf die Freistellungsentscheidung ist darauf hinzuweisen, dass das Ermessen dahin intendiert sein dürfte, dass, hat sich die Kommune -wie hierfür eine Niederschlagswasserbeseitigung in einer Trennkanalisation entschieden, die Ablehnung der Freistellung von der Niederschlagswasserüberlassungspflicht regelmäßig ermessensfehlerfrei sein dürfte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2014 - 15 A 1901/13, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12, juris; Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Std.: April 2013, § 53 Rn. 81, 132, 134 m.zahlr.w.N.

  • VG Düsseldorf, 12.01.2011 - 5 K 2073/10
    Bei der Bestimmung der Art und Weise der Niederschlagswasserbeseitigung steht der Gemeinde ein grundsätzlich weitreichendes und nur eingeschränkt überprüfbares (Planungs-)Ermessen zu, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -.

    Da dem deutschen Verwaltungsrecht eine Verwaltungsentscheidung ohne jegliche rechtliche Bindung fremd ist, kann die Entscheidung der Gemeinde über die Freistellung nur als Ermessensentscheidung angesehen werden, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 - VG Köln, Urteil vom 15. April 2008 - 14 K 2800/06 -, zitiert nach Juris, Rn. 25.

    Dieser Normzweck geht dahin, dass die Gemeinde bei der Freistellungsentscheidung an der von ihr getroffenen Grundentscheidung über die Art und Weise der Abwasserbeseitigung festhalten darf und sie nur in begründeten Ausnahmefällen gehalten ist, hiervon abzuweichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -.

    Denn in einem solchen Fall ist die wasserrechtliche Zielsetzung der ordnungsgemäßen Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung (§ 55 Abs. 2 WHG, § 51 a LWG) in vollem Umfang erfüllt und eine einheitliche und zentralisierte Niederschlagswasserbeseitigung zum Wohl der Allgemeinheit sichergestellt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 - Queitsch, in: Queitsch/Koll-Sarfeld/Wallbaum, Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Stand: Juli 2010, § 51 a Rn. 24.

  • VG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 K 2399/21
    vgl. zum "intendierten Ermessen" im genannten Sinne für einen Fall, in dem sich die Gemeinde für den Bau einer Trennkanalisation entschieden hatte, bzgl. der - § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG n.F. (2016) entsprechenden - Regelung in § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG a.F. (2005): OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 40; vgl. zum "ermessensintendiert" fehlenden Freistellungsanspruch für einen Fall "wirtschaftlichen Bestandsschutzes" im Sinne des § 51 Abs. 3 LWG a.F. [= in der Zeit vom 1. Juli 1995 (bis 12. Mai 2005 als § 51 Abs. 4 geltend) bis zum 15. Juli 2016 geltende Fassung], in dem sich die Gemeinde in einer nach bisherigem Recht (= einer vor dem 1. Juli 1995) genehmigten Kanalisationsnetzplanung für eine Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung über eine Mischwasserkanalisation entschieden hatte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32 ff.

    vgl. in diesem Sinne: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 49.

  • VG Düsseldorf, 25.02.2011 - 5 K 630/10

    Eine Gemeinde ist nur in begründeten Ausnahmefällen zur Änderung der

    Es liege nach der Rechtsprechung hier ein Fall des so genannten intendierten Ermessens vor, wonach bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Regelfall nach den Intentionen des Gesetzgebers nur eine Entscheidung gewollt sei (VG Köln, Urteil vom 15. April 2008 14 K 2800/06 -, zustimmend nunmehr auch: OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -).

    OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -.

    Auch insoweit ist schließlich nach den Grundsätzen über das intendierte Ermessen vgl. hierzu, OVG NRW, Urteil vom 1. September 2010, a.a.O., kein Begründungsmangel des streitgegenständlichen Bescheides gegeben, weil sich schon aus dem Umstand, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 6 EntwS nicht vorliegen, ergibt, dass ein Anspruch auf einen Verzicht bzw. auf eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht besteht.

  • VG Düsseldorf, 09.02.2022 - 5 K 6455/21

    Abwasserüberlassungspflicht; Duldung; Freistellung; Mischwasserkanal; Nachweis

    vgl. zum "intendierten Ermessen" im genannten Sinne für einen Fall, in dem sich die Gemeinde für den Bau einer Trennkanalisation entschieden hatte, bzgl. der - § 49 Abs. 4 Satz 1 LWG n.F. (2016) entsprechenden - Regelung in § 53 Abs. 3a Satz 1 LWG a.F. (2005): OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, veröffentlicht u.a. in juris, s. dort insbesondere Rdnr. 40; vgl. zum "ermessensintendiert" fehlenden Freistellungsanspruch für einen Fall "wirtschaftlichen Bestandsschutzes" im Sinne des § 51 Abs. 3 LWG a.F. [= in der Zeit vom 1. Juli 1995 (bis 12. Mai 2005 als § 51 Abs. 4 geltend) bis zum 15. Juli 2016 geltende Fassung], in dem sich die Gemeinde in einer nach bisherigem Recht (= einer vor dem 1. Juli 1995) genehmigten Kanalisationsnetzplanung für eine Niederschlags(-ab-)wasserentsorgung über eine Mischwasserkanalisation entschieden hatte: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 32 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2011 - 15 A 592/11

    Konzentrationswirkung einer Baugenehmigung; Anforderungen an das Umstandsmoment

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2010 15 A 1635/08 -, juris.
  • VG Münster, 18.07.2011 - 7 K 541/10

    Verhältnismäßigkeit eines geforderten Notüberlaufs an die städtische

    Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Entwässerung auf den angrenzenden Grundstücken ein wesentlich gleicher Sachverhalt tatsächlich vorliegt, kann ein Bürger aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Behörde ihm gegenüber das Recht nicht durchsetzt oder falsch anwendet, nur weil sie in einem vergleichbaren Fall so gehandelt hat ("Keine Gleichheit im Unrecht"), vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, Rn. 46 ff., und vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, Rn. 11 f., jeweils www.nrwe.de.
  • VG Münster, 18.07.2011 - 7 K 414/10

    Verhältnismäßigkeit eines geforderten Notüberlaufs an die städtische

    Unabhängig von der Frage, ob hinsichtlich der Entwässerung auf den angrenzenden Grundstücken ein wesentlich gleicher Sachverhalt tatsächlich vorliegt, kann ein Bürger aus Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf ableiten, dass die Behörde ihm gegenüber das Recht nicht durchsetzt oder falsch anwendet, nur weil sie in einem vergleichbaren Fall so gehandelt hat ("Keine Gleichheit im Unrecht"), vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, Rn. 46 ff., und vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, Rn. 11 f., jeweils www.nrwe.de.
  • VG Münster, 07.11.2011 - 7 K 1505/10

    Rückwirkender Erlass von belastenden Gebührensatzungen und Gebührenbescheiden

    Aus einer rechtswidrigen (teilweisen) Nichtbeachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs durch Dritte kann grundsätzlich kein Recht abgeleitet werden, dem Anschluss- und Benutzungszwang satzungswidrig nicht unterworfen zu werden, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2010 - 15 A 1635/08 -, www.nrwe.de, Rn. 46 ff. und vom 14. April 2011 - 15 A 592/11 -, Rn. 11 f.
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